Sachverhalt
Der Gemeinderat Ebikon bewilligte am 30. September 2004 den Bau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1310, GB Ebikon. Der Grundeigentümer veräusserte die Parzelle an die Eheleute Y., die am 3. November 2005 eine nachträgliche Projektänderung beantragten. Der Gemeinderat genehmigte diese Änderung und wies die Einsprache des Nachbarn X. ab. X. beschwerte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das seine Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2007 abwies. Daraufhin erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Parteien sind: X. (Beschwerdeführer), das Ehepaar Y. (Beschwerdegegner) und der Gemeinderat Ebikon sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Vorinstanz). Die Entscheidung des Bundesgerichts erging am 20. Juni 2007.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, einschließlich des Raumplanungs- und Baurechts. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten haben, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.
Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde, grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht…