Art. 34 RPG

Bundesrecht

1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
  1. a. Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
  2. b. die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
  3. c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24e und 37a.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzonen
    · 31.10.2007 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Raumplanung und Umweltschutz - Planung einer Kiesabbauzone und Baubewilligungsverfahren für ein UVP-pflichtiges Kiesabbauprojekt
    · 24.02.1997 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsmittelweg ans Bundesgericht gegen (Sonder-)Nutzungspläne; kantonales Rechtsmittelverfahren
    · 14.03.1995 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 97 ff
    · 05.06.1997 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung von kantonalen Nichteintretensentscheiden wegen Verletzung bundesrechtlicher Legitimationsvorschriften
    · 09.11.1998 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen
    · 21.04.1997 · 24 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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