Erwägungen

Walter Rickli ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Niederlenz. Die Ortsbürgergemeinde Niederlenz beabsichtigt, ihre bestehende Kiesgrube zu erweitern und dafür Grundstücke in Anspruch zu nehmen, die teilweise bewaldet sind. Im Kulturlandplan und der Nutzungsordnung Kulturland der Gemeinde Niederlenz vom 29. Juni 1990, die vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 2. Juni 1992 genehmigt wurden, wurde eine Kiesabbauzone ausgeschieden.

Walter Rickli erhob Normenkontrollbeschwerde gegen diese Nutzungsplanfestsetzung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Gleichzeitig war beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein Beschwerdeverfahren gegen die vom Gemeinderat Niederlenz erteilte Baubewilligung für den Kiesabbau hängig.

Das Verwaltungsgericht wies die Normenkontrollbeschwerde gegen die Nutzungsplanfestsetzung ab, während es die Beschwerde gegen die Baubewilligung teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen hat. Gegen den Normenkontrollentscheid erhob Walter Rickli Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, da im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten sind. Die Nutzungsplanfestsetzung der Kiesabbauzone erfüllt die Merkmale einer Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Das Bundesgericht stellt fest, dass im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller raum- und umweltschutzrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen ist. Dies gilt insbesondere für UVP-pflichtige Vorhaben wie den geplanten Kiesabbau. Die vom Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren festgestellten Mängel bei…