Art. 104 OG
Andere vorsorgliche Massnahmen
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung411 Zitierungen
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2Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Rechtsmissbrauch179 Zitierungen
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3Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV: Anforderungen an das Klageverfahren172 Zitierungen
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4Bemessung der Entschädigung167 Zitierungen
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5Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG112 Zitierungen
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6Fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der strafrechtlich unbedingt des Landes verwiesen worden ist108 Zitierungen
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