Sachverhalt

Der im Jahr 1952 geborene S., ein jugoslawischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie, wurde 1974 in die Schweiz eingereist. 1993 wurde er vom Obergericht des Kantons Luzern wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, Raufhandels, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen verbotenen Waffentragens zu 11 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. 1997 wurde S. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, jedoch der Aufschub der Landesverweisung verweigert. 1998 ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausweisung von S. an, obwohl die Landesverweisung noch nicht vollzogen worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anordnung einer fremdenpolizeilichen Ausweisung neben einer rechtskräftigen Landesverweisung grundsätzlich zulässig ist. Die Fremdenpolizeibehörden sind zwar an eine unbedingte Landesverweisung insofern gebunden, als sie dem Betroffenen keine Anwesenheitsbewilligung erteilen dürfen. Die Ausweisung bleibt daneben aber weiterhin möglich und kann je nach Einzelfall sinnvoll sein.

Für die Anordnung der Ausweisung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt sein. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der neben dem Schweregrad des strafrechtlichen Verschuldens und der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz auch die Nachteile für den Betroffenen…