Art. 374 StGB

Verfügungsrecht

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der strafrechtlich unbedingt des Landes verwiesen worden ist
    · 16.02.1999 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 74_I_25
    24.03.1948 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 68_IV_92
    08.07.1941 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Anordnung des Vollzugs einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe 12 Jahre nach dem Strafurteil; Beschleunigungsgebot
    · 05.07.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_I_104
    05.07.1950 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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