Art. 374 StGB
Verfügungsrecht
1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der strafrechtlich unbedingt des Landes verwiesen worden ist4 Zitierungen
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2BGE 74_I_253 Zitierungen24.03.1948 · 3 Zitierungen
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3BGE 68_IV_921 Zitierungen08.07.1941 · 1 Zitierungen
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4Anordnung des Vollzugs einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe 12 Jahre nach dem Strafurteil; Beschleunigungsgebot0 Zitierungen
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5BGE 76_I_1040 Zitierungen05.07.1950 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen07.01.2003 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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