Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde 1991 wegen verschiedener Delikte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Nachdem die Behandlung als gescheitert eingestuft wurde, ordnete das Obergericht den Vollzug der Strafe an. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Vollzug der Strafe erst 12 Jahre nach dem Strafurteil angeordnet worden sei.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die ambulante Behandlung infolge des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert sei. Der Beschwerdeführer hatte die vereinbarten Termine beim Psychologen nicht oder verspätet wahrgenommen und war trotz Ermahnungen auch der Weisung zur Abgabe einer wöchentlichen Urinprobe nur unvollständig nachgekommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Beschleunigungsgebot auch auf den Strafvollzug anwendbar ist. Es hat festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV weiter reicht als Art. 6 Ziff. 1 EMRK und auch auf den Strafvollzug anwendbar ist.
Das Gericht hat jedoch auch betont, dass die Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Strafverfahren nicht unbesehen auf den Strafvollzug angewendet werden können. Es hat festgestellt, dass der Strafvollzug unter anderen Grundsätzen steht als das Strafverfahren und dass die Vollstreckungsverjährung eine Rolle…