Art. 29 BV
Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht3’453 Zitierungen
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2Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht2’517 Zitierungen
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3Entscheid über vorsorgliche Massnahmen2’450 Zitierungen
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4Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)2’113 Zitierungen
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5Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin2’053 Zitierungen
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6Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung1’809 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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