Art. 29 BV

Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht
    · 14.05.2010 · 3’453 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht
    · 23.03.2011 · 2’517 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
    · 20.11.2007 · 2’450 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)
    · 19.05.2008 · 2’113 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin
    · 17.01.2017 · 2’053 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 1’809 Zitierungen Zusammenfassung

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