Erwägungen
Die Allergan Inc., ein amerikanisches Pharmaunternehmen, hat verschiedene Marken mit dem Bestandteil BOTOX registrieren lassen. Die Labo Cosprophar AG vertreibt unter der Marke BOTOINA eine Kosmetiklinie zur Entspannung von Ausdrucksfalten. Allergan reichte beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein und beantragte ein Verbot für Labo Cosprophar, das Zeichen BOTOINA zu verwenden. Das Gericht erließ eine vorsorgliche Verfügung, in der es Labo Cosprophar unter anderem verbot, das Zeichen BOTOINA zur Kennzeichnung von Kosmetika zu verwenden. Labo Cosprophar erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Verfügung auf, da die Begründung der Zivilgerichtspräsidentin den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung nicht genügte. Die Präsidentin hatte zwar festgestellt, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Marken BOTOINA und BOTOX bestehe, aber nicht konkretisiert, welche Markenrechte der Allergan Inc. nach welchen Rechtsnormen glaubhaft verletzt worden sein sollen. Ebenso wenig hatte sie die Gefahr der Verwechslung mit Bezug auf die Waren, für die die…