Art. 3 MSchG

Relative Ausschlussgründe

1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
  1. a. mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
  2. b. mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
  3. c. einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2 Als ältere Marken gelten:
  1. a. hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6–8) geniessen;
  2. b. Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Abs. 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3 Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 15.10.1996 · 350 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 10.10.1995 · 252 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Firmenrechtlicher und markenrechtlicher Schutz eines im Verkehr durchgesetzten Zeichens oder Zeichenbestandteils; Defensivmarke
    · 25.01.2001 · 247 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Markenschutz; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken
    · 21.12.1993 · 165 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG)
    · 19.12.2001 · 155 Zitierungen
  6. 6
    Durchgesetzte Marke; Verwechslungsgefahr (Art. 2 lit. a und 3 Abs. 1 MSchG)
    · 21.08.2002 · 154 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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