Erwägungen

Die Sunlight AG war Inhaberin der Marke "Radion", die erstmals am 6. April 1935 für Waschmittel hinterlegt wurde. Mit Eintrag vom 13. März 1987 wurde die Firma Sunlight AG in Lever AG geändert. Die Rösch Waschmittel AG produziert und verkauft in der Schweiz verschiedene Waschmittel, darunter eines unter der Marke "Radomat", die sie am 8. Juli 1987 als Wortmarke hinterlegte.

Die Lever AG vertrat die Auffassung, dass die Marke "Radomat" mit "Radion" stark verwechselbar sei, und forderte die Rösch Waschmittel AG auf, die Marke nicht mehr zu verwenden. Die Rösch Waschmittel AG widersprach dieser Ansicht. Daraufhin erhob die Lever AG eine Unterlassungs- und Nichtigkeitsklage, die vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 6. April 1993 gutgeheißen wurde. Die Rösch Waschmittel AG focht dieses Urteil mit Berufung an, die vom Bundesgericht gutgeheißen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass zwischen den Marken "Radion" und "Radomat" keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar stimmen die Marken in der ersten Silbe "Ra" überein, die weiteren Silben "di" und "do" sowie die Endungen "on" und "mat" sind jedoch deutlich unterscheidbar. Auch wenn beide Marken dreisilbig sind und üblicherweise auf der ersten Silbe betont werden, reicht die Gemeinsamkeit der ersten drei Buchstaben nicht aus, um von Serienmarken oder einer Herkunft von demselben Unternehmen…