Art. 13 MSchG

Ausschliessliches Recht

1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
  1. a. das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
  2. b. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
  3. c. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
  4. d. unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
  5. e. das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis Die Ansprüche nach Abs. 2 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
3 Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG)
    · 19.12.2001 · 83 Zitierungen
  2. 2
    Markenschutz; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken
    · 21.12.1993 · 53 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Markenschutz; Art. 74 BGG
    · 27.06.2007 · 50 Zitierungen
  4. 4
    Verhältnis zwischen dem Markenschutzgesetz und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; unlauterer Gebrauch einer Marke; Art. 13 MSchG; Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG
    · 17.03.2003 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG, Art. 3 lit. d UWG
    · 30.01.2002 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Parallelimporte am Rande eines selektiven Vertriebssystems - Markenrecht - unlauterer Wettbewerb
    · 23.10.1996 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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