Art. 13 MSchG
Ausschliessliches Recht
1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
- a. das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
- b. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
- c. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
- d. unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
- e. das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis Die Ansprüche nach Abs. 2 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
3 Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG)83 Zitierungen
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2Markenschutz; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken53 Zitierungen
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3Markenschutz; Art. 74 BGG50 Zitierungen
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4Verhältnis zwischen dem Markenschutzgesetz und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; unlauterer Gebrauch einer Marke; Art. 13 MSchG; Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG31 Zitierungen
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521 Zitierungen
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6Parallelimporte am Rande eines selektiven Vertriebssystems - Markenrecht - unlauterer Wettbewerb21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Markenrecht und UWG33 Zitierungen
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21 Zitierungen
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18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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