Sachverhalt
Die Gesellschaften Chanel S.A. Genève und Chanel S.A. Glaris haben eine Klage gegen EPA AG eingereicht, um festzustellen, dass die Parallelimporte von Chanel-Produkten durch EPA AG rechtswidrig sind. Das Gericht des Kantons Genf hat die Klägerinnen in allen ihren Anträgen abgewiesen. Die Klägerinnen haben ein Revisionsrekursverfahren beim Bundesgericht eingeleitet.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Chanel S.A. Paris ist Inhaberin der internationalen Marke Chanel und produziert Parfüm-, Hygiene- und Schönheitsprodukte. Chanel S.A. Genève ist der exklusive Vertriebspartner in der Schweiz für Produkte der Marke Chanel. Die Produkte der Marke Chanel werden in der Schweiz durch ein selektives Vertriebsnetz aus zugelassenen Einzelhändlern vertrieben. EPA AG, die nicht zu den zugelassenen Vertriebspartnern gehört, verkauft Produkte der Marke Chanel, die sie auf dem Parallelmarkt erworben hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob Parallelimporte von Markenprodukten in der Schweiz im Hinblick auf das Markenrecht und das Recht des unlauteren Wettbewerbs rechtswidrig sind. Es hat festgestellt, dass Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG es dem Inhaber einer in der Schweiz geschützten Marke nicht erlaubt, sich gegen den Parallelimport und den Verkauf in der Schweiz von Produkten zu wehren, die im Ausland rechtmäßig mit der gleichen Marke versehen und den von den zugelassenen Einzelhändlern angebotenen Produkten genau ähnlich sind.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob das Verhalten von EPA AG einen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2 UWG darstellt. Es hat festgestellt, dass die Ausnutzung einer Vertragsverletzung durch einen Dritten nur dann unlauter im Sinne von Art. 2 UWG ist, wenn besondere Umstände sie als treuwidrig erscheinen lassen. Es…