Art. 5 UWG

Verwertung fremder Leistung

Unlauter handelt insbesondere, wer:
  1. a. ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
  2. b. ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
  3. c. das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übernahme der auf einer fremden Internet-Plattform erscheinenden Immobilien-Inserate; Unlauterkeit der Ausbeutung fremder Leistungen
    · 04.02.2005 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unlauterer Wettbewerb
    · 27.04.2007 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begründung einer Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG)
    · 11.03.1991 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4).…
    · 18.08.1992 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Urheberrechtlicher Schutz für ein Sprachwerk; Werk-Individualität, statistische Einmaligkeit
    · 13.02.2008 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Übernahme des Arbeitsergebnisses eines anderen
    · 11.10.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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