Erwägungen
Die Klägerinnen A. AG, E. AG, B. AG, C. AG und D. AG betreiben Online-Plattformen, auf denen sie Immobilien-Inserate publizieren. Die Beklagte Z. AG durchsucht systematisch die Plattformen der Klägerinnen nach aktuellen Immobilien-Inseraten, um diese dann auf ihrer eigenen Online-Plattform anzubieten. Die Klägerinnen erblickten darin eine unlautere Beeinträchtigung ihrer Vermittlungsdienste. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerinnen ab. Es kommt zum Schluss, dass die Beklagte die Inserate der Klägerinnen nicht ohne angemessenen eigenen Aufwand übernimmt und verwertet, wie es Art. 5 Abs. 1 lit. c UWG verlangt. Auch eine Ausbeutung fremder Leistungen im Sinne von Art. 2 UWG liegt nicht vor, da die Klägerinnen ihren eigenen Aufwand für die Herstellung der Inserate nicht substanziiert haben. Die systematische Suche und Übernahme der Inserate durch die Beklagte ist als solche nicht unlauter.Erwägungen
Nach Art. 2 UWG ist ein Verhalten nur dann unlauter, wenn es objektiv geeignet ist, den Wettbewerb oder die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen. Gemäss Art. 5 lit. c UWG handelt insbesondere unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Aufwand der Beklagten für die Übernahme und Verwertung der Inserate der Klägerinnen nicht so unangemessen gering ist, dass eine unlautere unmittelbare Übernahme…