Art. 55 OG
Grundsatz
1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39–65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anforderungen an die Berufungsbegründung403 Zitierungen
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2Mietvertrag; Gültigkeit der Kündigung gemäss BMM, Ergänzung der lückenhaften Kündigungsregelung (Art. 18 Abs. 3, 28 Abs. 3 und 31 Ziff. 1 Abs. 2 BMM; Art. 63 Abs. 2 OG; Art. 8 ZGB). 1. Bindung des Bundesgerichts an die…346 Zitierungen
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3Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG)145 Zitierungen
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4Verletzung der Persönlichkeit durch Äusserungen der Presse, Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR)137 Zitierungen
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5135 Zitierungen
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673 Zitierungen
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