Sachverhalt
Der Streit entbrannte zwischen T., Mieter, und den Eheleuten H., Vermietern, wegen der Kündigung eines Mietvertrags für ein Restaurant in der Altstadt von Zürich. Der ursprüngliche Vertrag wurde am 27. Juli 1971 abgeschlossen und am 15. Mai 1976 um zehn Jahre verlängert, mit einer Klausel, die eine Kündigung bis zum 31. März 1987 ausschloss. Die Kündigung wurde von den Vermietern am 25. September 1987 mit Wirkung zum 30. September 1988 ausgesprochen. Der Mieter bestritt die Gültigkeit dieser Kündigung und berief sich insbesondere auf das Verbot der Kündigung während des Schutzzeitraums gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Mietzinsgesetzes (AMSL) und auf das Fehlen eines gültigen Grundes für die Kündigung.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage des Mieters ab, und das kantonale Gericht bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz. Der Mieter legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, die abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die vom Mieter geltend gemachten Gründe, insbesondere die Verletzung von Artikel 31 Ziffer 1 Absatz 2 des Mietzinsgesetzes (BMM), der vorsieht, dass die Kündigung nichtig ist, wenn sie durch die Absicht motiviert ist, sich am Mieter zu rächen, weil er seine Rechte nach dem Mietzinsgesetz ausgeübt hat. Das Bundesgericht befand, dass die Frage, ob eine tatsächliche Vermutung oder eine Vermutung des Menschen es ermöglicht, eine bestimmte Absicht des Vermieters anzunehmen, eine Frage der Beweiswürdigung ist, die nicht überprüft werden kann.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Lücke im Mietvertrag, der keine Regelung für den Fall vorsah, dass die vereinbarte Kündigung aufgrund des Kündigungsverbots nach Artikel 28 Absatz 3 AMSL unmöglich war. Das…