Art. 8 ZGB
Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis977 Zitierungen
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2Arbeitsvertrag; Ferien- und Freitageanspruch, Freistellung (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 2, 321c, 324 Abs. 2, 329, 337c Abs. 2 OR)541 Zitierungen
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3Verdeutlichung der Rechtsprechung)500 Zitierungen
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4Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (CMR; SR 0.741.611); Substanziierung des Schadens498 Zitierungen
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5471 Zitierungen
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6Beweismittel; Privatgutachten336 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Besuchsrecht184 Zitierungen
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174 Zitierungen30.04.2018 · 174 Zitierungen
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Vermögensverwaltungsvertrag, Zivilprozessrecht149 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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