Erwägungen
Die M. s.r.l. (Klägerin) kaufte von der A. AG eine gebrauchte Rollenoffsetanlage und beauftragte die B. AG (Beklagte) mit dem Transport der Anlage von X. nach Y. (Italien). Beim Verladen des zum Kaufgegenstand gehörenden Wassertauschers rissen die Hängelaschen, der Wassertauscher fiel aus ca. 3 bis 4 Metern auf das Dach und wurde beschädigt. Die Klägerin machte gerichtlich einen Schadenersatzanspruch von Lit. 82'210'000.- geltend, worauf die Beklagte Widerklage auf Bezahlung des noch ausstehenden Frachtlohnes von Fr. 16'925.- erhob.
Das Handelsgericht wies die Klage ab und hiess die Widerklage im Umfang von Fr. 15'005.- nebst Zins gut. Die Klägerin focht dieses Urteil an.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Klägerin den geltend gemachten Totalschaden nicht rechtsgenügend substanziiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden beweisen. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen, kann die behauptungsbelastete Partei gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin trotz gerichtlicher Substanziierungshinweise versäumt, die konkreten Beschädigungen bzw. Defekte des transportierten Wassertauschers zu beschreiben. Nachdem die Beklagte das Vorliegen…