Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] schloss mit der Beschwerdegegnerin [Y. AG] im Jahr 1999 mehrere schriftliche Vermögensverwaltungsverträge ab. Im Jahr 2002 erlitten die verwalteten Vermögen erhebliche Verluste. [X.] klagte daraufhin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Schadenersatz in Höhe von rund 2,96 Millionen Franken. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers widersprüchlich und unschlüssig sei. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer den Bestand eines konkreten Vermögensverwaltungsvertrags, dessen sorgfalts- oder weisungswidrige Ausführung, den Umfang des Schadens sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden hätte behaupten und substanziieren müssen. Da der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich und unklar…