Art. 398 OR

Im Allgemeinen

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vertrag über Beratung, Vermittlung und Verwaltung bei Erwerb und Veräusserung von börsenmässig gehandelten Terminoptionen
    · 07.10.1997 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vertrag über die Anlage und Verwaltung von Vermögen
    · 30.01.1989 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR)
    · 28.06.2001 · 55 Zitierungen
  4. 4
    Bezifferung des Berufungsbegehrens (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG)
    · 23.03.1993 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen; Verzicht auf Herausgabeanspruch
    · 29.08.2011 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte
    · 30.10.2012 · 43 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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