Erwägungen

Im November 1986 begann die Bank Y. durch ihren Angestellten O. für die X. AG Devisengeschäfte zu tätigen. Seit der zweiten Hälfte Januar 1987 erlitt die X. AG aus Termin- und Kassageschäften Verluste von insgesamt über 3,4 Millionen Franken. Um diese Verluste zu decken, übertrug eine Schwestergesellschaft der X. AG den Betrag von 2,05 Millionen Franken auf deren Devisenkonto. Da die X. AG keine Aktiven mehr hatte, stellte sie die Devisengeschäfte im Oktober 1987 ein.

Die X. AG erhob Klage gegen die Bank Y. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die X. AG erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung der X. AG ab, soweit es darauf eintritt. Es führt aus, dass der Antrag der X. AG auf Schadenersatz nach richterlicher Schätzung nur insoweit gültig ist, als sie mindestens 1,5 Millionen Franken verlangt. Darüber hinaus ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Das Bundesgericht stellt weiter fest, dass zwischen den Parteien kein Vermögensverwaltungsvertrag bestand, sondern die Bank Y. lediglich die von der X. AG jeweils einzeln gewünschten Börsenaufträge ausführte. Daher war die Bank Y. grundsätzlich nicht verpflichtet, die X. AG von sich aus über die Risiken der Devisengeschäfte aufzuklären. Die X. AG hatte die Risiken des Devisenhandels…