Sachverhalt

Der Streit opposes die Firma X. AG, ein Maklerunternehmen, und Y., einen selbstständigen Handwerker. Die Firma X. AG beschäftigt sich mit der Vermittlung von Termingeschäften über Waren und den Börsenmarkt. Y. wurde von Mitarbeitern der Firma X. AG kontaktiert, um in Termingeschäfte zu investieren. Er unterzeichnete eine Bestätigung für Optionen am 7. März 1991, die eine Provision von 300 $ US pro Option vorsah, ohne dass der Begriff "Vertrag" klar erklärt wurde. Die Firma X. AG führte mehrere Geschäfte für Y. durch, ohne ihm angemessene Beratung über die Risiken und Kosten zu geben. Y. erlitt erhebliche Verluste und klagte gegen die Firma X. AG auf Schadensersatz.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich verurteilte die Firma X. AG, Y. einen Betrag von 108 479 Schweizer Franken sowie Zinsen zu zahlen. Die Firma X. AG legte Berufung gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, dass das Handelsgericht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma falsch interpretiert hatte und Y. über die Risiken und Kosten der Geschäfte informiert worden sei.

Erwägungen

Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X. AG, insbesondere die Klausel über die Provision. Es kam zu dem Schluss, dass die Formulierung der Klausel mehrdeutig war und Y. vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Provision 300 $ US pro Geschäft und nicht pro Vertrag betragen würde. Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Firma X. AG keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht hatte, dass Y. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten und gelesen hatte, bevor er die Bestätigung unterzeichnete.

Qualifizierung des Vertrags

Das Bundesgericht prüfte die Qualifizierung des Vertrags zwischen Y. und der Firma X. AG. Es kam zu dem Schluss, dass der Vertrag ein Unternehmensvertrag mit Elementen des Auftrags und der Provision war und die Firma X. AG die Pflicht hatte, Y. über die Risiken und Kosten der Geschäfte zu beraten und zu informieren.

Pflicht zur Beratung und Information

Das Bundesgericht kam zu dem…