Art. 101 OR
Haftung für Hilfspersonen
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Verzugszins und Schadenszins15 Zitierungen
-
2Haftpflicht des Arztes, Genugtuung (Art. 49 OR). 1. Anspruch von nahen Angehörigen auf Genugtuung infolge Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (E. 2). 2. Aufklärung des Patienten als Vertragspflicht des Arztes (…11 Zitierungen
-
3Haftung für Hilfspersonen, Art. 101 OR11 Zitierungen
-
410 Zitierungen
-
5Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG9 Zitierungen
-
6Miete einer Baumaschine (Bagger) mit Bedienungsmann9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20118 Zitierungen
-
6 Zitierungen
-
6 Zitierungen03.07.2017 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.