Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob der Patentinhaber in den früheren Stand wiedereingesetzt werden kann, wenn die Säumnis auf ein Verschulden seines Vertreters zurückzuführen ist.
Die Behaton Beton- und Hartbeton GmbH und Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) hatten beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patent angemeldet. Als die Jahresgebühr für das dritte Patentjahr nicht fristgerecht bezahlt wurde, erlosch das Patent. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin die Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47 Patentgesetz (PatG).
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Verschulden des Vertreters der Beschwerdeführer dem Patentinhaber anzurechnen ist und damit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen gleichzusetzen ist. Dies gilt auch für das Patentrecht, das zwar öffentlich-rechtlich geregelt ist, aber private Rechte betrifft.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Zivilrechts, wie Art. 101 OR, auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse unzulässig sei. Das Bundesgericht wies dies jedoch zurück. Es führte aus, dass es hier nicht um die Anwendung zivilrechtlicher Normen auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis gehe, sondern um die Übertragung des Grundgedankens des Art. 101 OR auf einen Sachverhalt mit überwiegend zivilrechtlichen Wirkungen.
Auch der Einwand, die Haftung für Hilfspersonen nach Art. 101…