Art. 13 PatG
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:
- a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
- b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.
1bis Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland1 Zitierungen
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3Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters0 Zitierungen
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4Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG0 Zitierungen
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5Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG0 Zitierungen
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6Patentrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentverzichtserklärung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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