Art. 13 PatG

1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:
  1. a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
  2. b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.
1bis Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.05.1961 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
    · 15.12.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters
    · 05.11.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG
    · 27.11.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 25.06.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Patentrecht
    · 07.09.1964 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Patentverzichtserklärung
    · 11.04.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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