Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen A. Corporation und B. Ltd. Das Bundesgericht war mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst. Die Streitfrage betraf die Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung an eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Die Beschwerdeführerin, A. Corporation, hatte einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet, die Gesellschaft C. AG, die im Patentregister eingetragen war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass diese Eintragung eine Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO darstelle und dass daher die Mitteilungen an diese Adresse zu erfolgen hätten.
Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren Bestimmungen, insbesondere die Art. 136, 137, 140 und 141 ZPO sowie Art. 13 PatG und Art. 109 IPRG.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Eintragung eines Vertreters im Patentregister keine Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO darstelle. Denn die Vertretung im Sinne dieser Bestimmung setzt eine engere Vertretungsbeziehung voraus als die bloße Eintragung im Register.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Adresse des im Patentregister eingetragenen Vertreters als Mitteilungsdomizil im Sinne der Art. 140 und 141 ZPO betrachtet werden könne. Das Gericht befand, dass dies nicht der Fall sei, da die Eintragung im Patentregister nicht ausreicht, um ein Mitteilungsdomizil zu begründen.
Das Gericht…