Art. 136 ZPO
Zuzustellende Urkunden
Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
- a. Vorladungen;
- b. Verfügungen und Entscheide;
- c. Eingaben der Gegenpartei.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen
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Wiederherstellung des Termins der Konkursverhandlung8 Zitierungen
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Organisationsmangel, Fristwiederherstellung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.