Art. 117 ZPO
Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung439 Zitierungen
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2Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege320 Zitierungen
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3Unentgeltliche Rechtspflege, Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit216 Zitierungen
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4Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner145 Zitierungen
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5Unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung93 Zitierungen
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6Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit80 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtung der Vaterschaft)131 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege123 Zitierungen
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102 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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