Art. 117 ZPO

Anspruch

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
  1. a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
    · 24.02.2012 · 439 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 27.08.2015 · 320 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unentgeltliche Rechtspflege, Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit
    · 06.08.2013 · 216 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner
    · 17.12.2015 · 145 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung
    · 09.02.2016 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit
    · 05.10.2018 · 80 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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