Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Kläger, [B.] , mit Zahlungsbefehl auf Zahlung von Fr. 65'000.-- zuzüglich 7 % Zins betrieben. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches das Bezirksgericht Zofingen mit Verfügung vom 14. April 2011 abwies. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Januar 2013 ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht darauf hingewiesen, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen hat. Dennoch hat er vor zweiter Instanz hinsichtlich seines Vermögens keine Bankunterlagen eingereicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, indem er keine umfassenden Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine…