Art. 75 BGG

Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
  1. a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  2. b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
  3. c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
    · 22.05.2007 · 900 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerde in Zivilsachen in einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
    · 04.06.2007 · 710 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eheschutz; Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht; Kanton Zürich; letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
    · 20.08.2007 · 510 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht
    · 05.08.2011 · 402 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintretensvoraussetzungen; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs
    · 11.05.2017 · 302 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gesuch um Nebenintervention in einem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
    · 06.03.2017 · 294 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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