Art. 75 BGG
Vorinstanzen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
- a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
- b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
- c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff900 Zitierungen
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2Beschwerde in Zivilsachen in einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung710 Zitierungen
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3Eheschutz; Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht; Kanton Zürich; letztinstanzlicher kantonaler Entscheid510 Zitierungen
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4Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht402 Zitierungen
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5Eintretensvoraussetzungen; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs302 Zitierungen
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6Gesuch um Nebenintervention in einem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen294 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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unentgeltlicher Rechtsbeistand im Eheschutzverfahren111 Zitierungen
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86 Zitierungen
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60 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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