Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen X. (dem Beschwerdeführer) und Y. im Rahmen eines Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft gegen Y. eingereicht und Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingelegt. Anschliessend hat er eine Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereicht und auch eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts eingereicht. Der Beschwerdeführer hat anschliessend eine zweite Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Kassationsgericht eingereicht.

Die Parteien sind der Beschwerdeführer (X.) und der Beschwerdegegner (Y.), mit der Beteiligung des Obergerichts und der Kassationsgericht des Kantons Zürich, sowie des Bundesgerichts. Die wichtigsten Daten sind der 16. Januar 2007 (Entscheid des Obergerichts), der 4. Juni 2007 (Entscheid der Kassationsgericht) und der 20. August 2007 (Entscheid des Bundesgerichts).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die beiden Beschwerden in Zivilsachen des Beschwerdeführers geprüft. Es hat festgestellt, dass die zulässigen Rügen vor dem Bundesgericht in einem Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 ss ZPO/ZH) bei der Kassationsgericht des Kantons Zürich geltend gemacht werden können. Der Entscheid der Kassationsgericht gilt als Endentscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG.

Das Bundesgericht hat anschliessend die Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG geprüft. Es hat festgestellt, dass Entscheide in ehelichen Angelegenheiten als vorsorgliche Massnahmen gelten und nur Verletzungen von Verfassungsrechten, insbesondere des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 9 BV), geltend gemacht…