Erwägungen
X. (Ehemann) und Y. (Ehefrau) heirateten 1988 und haben zwei Töchter. Im Juli 2004 reichte Y. beim Gerichtspräsidium A. ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ein. Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete X. im Januar 2007, Unterhaltsbeiträge für die Kinder und Y. zu zahlen. Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG handelt und die Streitwertgrenze überschritten ist.
Eheschutzmassnahmen sind als vorläufige Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten, gegen die nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen.
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