Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Z. (Ehemann) reichte am 28. Januar 2011 beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage gegen X. (Ehefrau) ein und ersuchte um Vorladung zu einer Einigungsverhandlung.
- Die Referentin am Kantonsgericht Zug stellte X. die Klage am 1. Februar 2011 zur Einreichung einer Klageantwort zu.
- X. ersuchte am 7. Februar 2011, ihr die Frist zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen und die Parteien gemäss Art. 291 ZPO zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen.
- Die Referentin teilte X. am 11. Februar 2011 mit, dass die Scheidungsklage eine Kurzbegründung enthalte und daher kein Raum für eine Einigungsverhandlung bestehe.
- X. erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Obergericht des Kantons Zug, welches mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat.
- X. erhob gegen diese Verfügung des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen sind:
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Die angefochtene Verfügung des Obergerichts ist ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er rechtlicher Natur ist und sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines solchen Nachteils genügt.
Im vorliegenden Fall kann die Verweigerung der Durchführung einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen, da dieser…