Art. 319 ZPO
Anfechtungsobjekt
Mit Beschwerde sind anfechtbar:
- a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
- b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
- c. Fälle von Rechtsverzögerung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht175 Zitierungen
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2Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens162 Zitierungen
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3Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege145 Zitierungen
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4Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung119 Zitierungen
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5Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung89 Zitierungen
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6Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde70 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)157 Zitierungen
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72 Zitierungen09.09.2014 · 72 Zitierungen
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71 Zitierungen07.09.2016 · 71 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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