Erwägungen
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erteilte der A. GmbH und B. gegenüber der X. AG definitive Rechtsöffnung. Die X. AG wandte sich daraufhin am 10. Juni 2013 an das Zivilgericht und verlangte die Aufhebung der Entscheide sowie den Ausstand von Präsident Stein-Wigger und Gerichtsschreiberin Blatter. Das Zivilgericht überwies die Eingaben an das Appellationsgericht, das sie als Beschwerden entgegennahm.
Die X. AG reichte anschließend zwei Beschwerden in Zivilsachen ein, die sich gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts richteten. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügungen und die Rückweisung der Verfahren an das Zivilgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Eingaben der X. AG vom 10. Juni 2013 zu Recht als Beschwerden gemäß Art. 319 ff. ZPO qualifiziert hat. Obwohl Art. 51 Abs. 3 ZPO auf die Revision verweist, ist es zulässig, den Ausstandsgrund mit Beschwerde geltend zu machen, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es in diesem Fall sein Urteil gefällt hat (lata sententia iudex desinit esse iudex). Daher kann ein nach…