Art. 51 ZPO

Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens
    · 28.10.2013 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs nach Art. 51 Abs. 1 ZPO
    · 09.10.2012 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
    · 02.12.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen
    · 01.04.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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