Sachverhalt

Die Parteien sind die verheirateten, getrennt lebenden Eltern zweier Kinder (geb. 2007 und 2010). Die Ehefrau gebar 2018 Zwillinge. Der Ehemann (Beschwerdeführer) war in mehreren familienrechtlichen Verfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen beteiligt, die alle von der Familienrichterin [B.] geführt wurden: einem Eheschutzverfahren (erst- und zweitinstanzlich 2017/2018 abgeschlossen), einem Abänderungsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen, einem Scheidungsverfahren (Klage der Ehefrau vom 17. September 2018, infolge Klagerückzugs am 29. April 2019 abgeschrieben) sowie vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses. Das Kreisgericht entschied die vereinten Massnahmeverfahren am 7. Februar 2019; der Ehemann appellierte. Am 18. Januar 2019 reichte der Berufsbeistand der Zwillinge Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ein.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 verlangte der Ehemann im eigenen Namen sowie namens der beiden Kinder die sofortige Versetzung der Familienrichterin in den Ausstand in sämtlichen sie betreffenden Verfahren. Das Kreisgericht (Präsident) trat auf das Gesuch nicht ein, soweit es im Namen der Kinder gestellt und soweit der Ausstand in den Massnahmeverfahren verlangt wurde; im Übrigen wies es das Gesuch ab. Das Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) schrieb am 28. Juni 2019 das Verfahren betreffend das Scheidungsverfahren als gegenstandslos ab, trat auf Rechtsbegehren über den Streitgegenstand hinaus nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Der Entscheid wurde am 10. Juli 2019 zugestellt.

Der Ehemann erhob am 9. August 2019 elektronische Beschwerde an das Bundesgericht, im eigenen Namen und namens der Kinder, und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs. Er versah die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und sandte sie an die korrekte Zustelladresse, jedoch als einfache E-Mail statt über die Zustellplattform IncaMail, obwohl er den Vermerk 'PER INCAMAIL' angebracht hatte. Weitere Eingaben vom 31. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 8. Juli 2020 (u.a. Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter [H.] ) wurden als verspätet unberücksichtigt gelassen. Der Instruktionsrichter trat auf das superprovisorische Ausstandsbegehren gegen den Kantonsrichter am 14. Juli 2020 mangels Zuständigkeit nicht ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitgegenstand war die Frage, ob die Familienrichterin wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hat, insbesondere in den Anfechtungsverfahren betreffend die Vaterschaftsvermutung (VV.2019.12 und VV.2019.13) sowie in den übrigen familienrechtlichen Verfahren.

Erwägungen

Zulässigkeit und Form: Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über ein Ausstandsbegehren (Art. 75 und Art. 92 BGG); es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdelegitimation der Kinder und die Vertretungsbefugnis des Vaters sind doppelrelevant und daher für die Eintretensfrage vorläufig als gegeben zu betrachten. Die elektronische Beschwerde wurde jedoch nicht über die anerkannte Zustellplattform eingereicht, sondern als einfache E-Mail. Auf solche Eingaben tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. ReRBGer). Ein offensichtliches Versehen, das eine Nachfrist erfordert hätte (Art. 42 Abs. 5 BGG), lag nicht vor, da der Beschwerdeführer den Vermerk 'PER INCAMAIL' selbst angebracht hatte. Eine Pflicht zum Hinweis auf den Formfehler bestand nicht, da die Frist nach Art. 46 Abs. 2 BGG zum Zeitpunkt des Eingangs bereits abgelaufen bzw. nicht mehr korrigierbar war. Ob die Frist für die einzelnen Hauptsacheverfahren unterschiedlich zu berechnen sei, liess das Gericht offen, da die Beschwerde ohnehin unbegründet war.

Rügeprinzip und Sachverhalt: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber Verletzungen verfassungsmässiger Rechte nur, soweit klar und detailliert gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die meisten Grundrechtsrügen (BV, EMRK, UNO-Pakt II, KRK) wurden nicht substanziiert und blieben unbeachtet; ebenso die Sachverhaltsrüge zur Postaufgabe, da deren Entscheidrelevanz nicht dargelegt wurde. Spätere Eingaben blieben als verspätet unberücksichtigt.

Parteistellung und Verfahrensrügen: Die Kinder [D.] und [E.] waren in den Anfechtungsverfahren nicht betroffen (dort ging es um die Zwillinge), weshalb ihnen das Rechtsschutzinteresse fehlte (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für den Scheidungsprozess bestand keine alleinige Vertretungsbefugnis des Vaters, da die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Ausstandsbegehren keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit ist (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Nicht eingetretene Anträge betrafen Verfahrensleitung und materielle Anspruchsprüfung, die im Ausstandsverfahren nicht zu überprüfen sind. Der Anschein der Befangenheit wurde nur für die Anfechtungsverfahren geprüft; für das abgeschriebene Scheidungsverfahren fehlte ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Beurteilung. Eine Anhörung der übrigen Parteien war nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer nicht auf den Gehörsanspruch Dritter berufen kann.

Ausstand nach Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV: Ein Richter ist befangen, wenn objektiv begründete Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken; auf das subjektive Empfinden einer Partei kommt es nicht an, eine tatsächliche Befangenheit wird nicht verlangt. Die politische Tätigkeit der Richterin (Rechtsberatung für eine Partei, Wahlkampfunterstützung für die Rechtsvertreterin der Stieftochter) begründet für sich keinen Ausstandsgrund und zeigt keinen konkreten Bezug zum Fall. Die Beschränkung des…