Art. 92 BGG

Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand

1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
    · 25.07.2007 · 1’242 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 90 ff
    · 10.09.2018 · 373 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung e…
    · 10.01.2022 · 289 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid über eine Beweismassnahme im Bereich des Markenrechts
    · 09.01.2008 · 212 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff
    · 27.07.2015 · 211 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Baurechtlicher "Vorentscheid"; Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
    · 21.11.2008 · 208 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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