Art. 92 BGG
Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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2Art. 90 ff373 Zitierungen
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3Gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung e…289 Zitierungen
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4Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid über eine Beweismassnahme im Bereich des Markenrechts212 Zitierungen
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5Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff211 Zitierungen
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6Baurechtlicher "Vorentscheid"; Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG208 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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61 Zitierungen09.07.2015 · 61 Zitierungen
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59 Zitierungen
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52 Zitierungen23.02.2015 · 52 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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