Sachverhalt

Parteien: Klägerin (Hilti Aktiengesellschaft) und Beklagte (Milwaukee Electric Tool Corporation).

Gericht: Handelsgericht des Kantons Bern, Beschluss vom 1. Oktober 2007.

Hauptsache: Die Klägerin ist Inhaberin der schweizerischen Farbmarke Rot (RAL 3020) für Werkzeugkoffer und einer internationalen dreidimensionalen Marke für Metallkoffer. Sie klagte gegen die Beklagte, um dieser zu verbieten, Bohrhämmer mit roten Koffern anzubieten oder zu bewerben. Die Beklagte erhob Widerklage, um die Nichtigkeit der schweizerischen Schutzausdehnung der internationalen Marke festzustellen.

Zwischenentscheid: Das Handelsgericht bestimmte die relevanten Verkehrskreise und ordnete zwei Umfragen an, um die Verkehrsdurchsetzung der Marke zu prüfen.

Beschwerde: Die Klägerin beschwerte sich beim Bundesgericht gegen den Zwischenentscheid, da sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil sah.

Erwägungen

Gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG können selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher Nachteil muss rechtlicher Natur sein und darf nicht oder nicht vollständig durch einen günstigen Endentscheid behoben werden können.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Zwischenentscheid einen rechtlichen Nachteil darstelle, da die Verlängerung des Verfahrens und die damit verbundene weitere Verbreitung der angeblich markenverletzenden Produkte zu einer Markt- oder Zuordnungsverwirrung führen könnten. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht, da die genannten Nachteile tatsächlicher Natur seien und nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fielen.

Das Bundesgericht betonte, dass ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen müsse, der durch einen…