Art. 59 MSchG
Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
- a. zur Beweissicherung;
- b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände;
- c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid über eine Beweismassnahme im Bereich des Markenrechts0 Zitierungen
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2Vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes und des Markenrechts (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und Art. 59 Abs. 4 MSchG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Markenrecht1 Zitierungen
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Verletzung von Markenrecht, UWG und URG0 ZitierungenZK.2018.3· 21.06.2018 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen23.02.2009 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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