Sachverhalt

Die Hilti Aktiengesellschaft, Schaan/FL, ist Inhaberin der schweizerischen Farbmarke Rot (RAL 3020) CH 540 979 für Werkzeugkoffer aus Kunststoff für Bohrhämmer für Profis der Baubranche. Sie reichte am 2. September 2005 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage ein gegen die Milwaukee Electric Tool Corporation, Delaware/USA, mit den Begehren, der Beklagten sei zu verbieten, in der Schweiz Bohrhämmer zusammen mit Koffern mit einem unifarben in RAL 3020 gehaltenen Korpus anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder solche Koffer zu bewerben.

Das Handelsgericht des Kantons Bern erliess am 1. Oktober 2007 einen Beschluss, in dem es die relevanten Verkehrskreise als Käufer und potentiellen Käufer von Bohrhämmern festlegte und zwei Umfragen in der Schweiz bei den relevanten Verkehrskreisen durchführen liess.

Die Beschwerdeführerin, Hilti Aktiengesellschaft, stellte vor Bundesgericht die Rechtsbegehren, Ziff. 1 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2007 sei aufzuheben und es seien als relevanter Verkehrskreis Personen in Bauunternehmen festzulegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss keinen rechtlichen Nachteil erleidet. Der angefochtene Beschluss hat eine Beweismassnahme zum Gegenstand, die notorisch kostspielig und regelmässig auch zeitaufwändig ist. Diese Nachteile sind jedoch grundsätzlich rein tatsächlicher Art und daher nur im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, nicht jedoch nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beachtlich.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin nicht…