Sachverhalt

I. S.p.A., ein italienisches Unternehmen, das landwirtschaftliche Chemikalien herstellt und vertreibt, erfuhr, dass eine Menge von 9600 Kilogramm seines Pestizids X. im Hafen von Jebel Ali in den Vereinigten Arabischen Emiraten lagerte, wo es von einem Beauftragten der C. SA, einem in Genf ansässigen Überwachungsunternehmen, inspiziert worden war. Unter dem Verdacht der Produktfälschung ersuchte I. S.p.A. C. SA um Informationen, was diese jedoch verweigerte. Daraufhin beantragte I. S.p.A. beim Genfer Appellationsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der C. SA verpflichtet werden sollte, alle Unterlagen zu dieser Sendung herauszugeben. Das Appellationsgericht gab dem Antrag statt. C. SA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das BGE gab der Beschwerde statt und hob die Verfügung des Appellationsgerichts auf. Es vertrat die Auffassung, dass die angeordneten Maßnahmen (Herausgabe von Dokumenten an einen Gerichtsvollzieher) zwar grundsätzlich als Beweissicherungsmaßnahmen nach Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und Art. 59 Abs. 4 MSchG zulässig sein könnten, sie jedoch nicht gegenüber einem…