Art. 28c ZGB

Elektronische Überwachung

1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.
2 Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.
3 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.
4 Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nicht wiedergutzumachender Nachteil
    · 16.12.1992 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Modalitäten der zivilrechtlichen elektronischen Überwachung und Voraussetzungen, unter denen sie angeordnet werden kann
    · 02.02.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Vorau…
    · 04.06.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren gegen Preiserhöhungen
    · 19.12.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes und des Markenrechts (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und Art. 59 Abs. 4 MSchG)
    · 03.10.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Subsidiarität gegenüber anderen Ungehorsamstatbeständen
    · 25.01.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) GS220148
    VB.2022.00571
    · 04.10.2022 · 4 Zitierungen
  • VB.2022.00571
    01.07.2020 · 4 Zitierungen
  • Art. 9 BV (Willkürverbot; vorsorgliche Massnahmen; unlauterer Wettbewerb)
    · 21.12.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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