Erwägungen
Die Masterfoods AG (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der Wort-Bild-Marken "Maltesers" und vertreibt Schokoladekügelchen in einer bestimmten Verpackungsausstattung. Die Nestlé Schweiz AG (Beschwerdeführerin) plante den Vertrieb eines ähnlichen Produkts namens "Kit Kat Pop Choc" in einer Verpackung, die nach Ansicht der Masterfoods AG eine Verwechslungsgefahr mit ihrer Ausstattung schafft. Das Handelsgericht des Kantons Aargau erliess daraufhin eine vorsorgliche Massnahme, die der Nestlé Schweiz AG den Vertrieb dieses Produkts in der beanstandeten Verpackung untersagte. Die Nestlé Schweiz AG erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorsorgliche Massnahme des Handelsgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Vizepräsident des Handelsgerichts zu Recht eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Verpackungen der beiden Produkte als glaubhaft gemacht erachtet hatte. Dabei berücksichtigte er, dass die Verpackungen der Produkte weitgehend identisch sind…