Art. 296 ZGB

Grundsätze

1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Alleinige elterliche Sorge
    · 25.02.2016 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat
    · 26.11.2015 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess
    · 29.09.2016 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 28.05.1999 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften
    · 24.01.2000 · 32 Zitierungen
  6. 6
    Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts
    · 21.09.2018 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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