Art. 296 ZGB
Grundsätze
1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Alleinige elterliche Sorge84 Zitierungen
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2Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat82 Zitierungen
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3Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess72 Zitierungen
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438 Zitierungen
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5Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften32 Zitierungen
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6Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts31 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung16 Zitierungen
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15 Zitierungen
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elterliche Sorge12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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