Art. 285 ZGB

Beitrag der Eltern

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 330 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts
    · 21.09.2018 · 288 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Art. 285 ZGB); Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder
    · 30.11.2010 · 200 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bemessung des Kinderunterhalts (Art. 285 Abs. 1 ZGB); Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils
    · 03.02.2011 · 189 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung
    · 23.10.2008 · 111 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln
    · 17.07.2000 · 111 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (Kindesunterhalt)
    · 22.08.2019 · 109 Zitierungen
  • Ehescheidung
    · 22.05.2019 · 106 Zitierungen Zusammenfassung
  • Volljährigenunterhalt
    · 10.05.2019 · 48 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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