Erwägungen
Die Parteien heirateten 1994 und haben drei Kinder. Seit Juli 2006 leben sie getrennt. Das Gerichtspräsidium verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen ab Dezember 2006. Das Obergericht setzte die Kinderunterhaltsbeiträge teilweise herab. Die Ehefrau erhob Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil. Das Bundesgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach dem Unterhaltsverpflichteten in allen familienrechtlichen Unterhaltskategorien das volle Existenzminimum zu belassen ist. Eine Mankoteilung zwischen den Ehegatten und Kindern wird abgelehnt, da dies in der Praxis zu verschiedenen Problemen führen würde, insbesondere im Zusammenspiel mit den Fürsorgebehörden und bei der Zwangsvollstreckung der Unterhaltsbeiträge. Die Änderung der gefestigten Rechtsprechung ist nicht gerechtfertigt, da die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung einer Mankoteilung die Voraussetzungen für eine Praxisänderung überlagern.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Praxisvereinheitlichung zur Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten mit zwei Argumenten begründet wurde: Zum einen sollte die Arbeitsmotivation des Unterhaltsverpflichteten erhalten bleiben, zum anderen könnte eine Mankoteilung zu mehr Sozialhilfeempfängern und damit zu einer grösseren Belastung für die Fürsorgebehörden führen.
Diese Argumente überzeugen jedoch nicht vollständig. Zudem steht das Prinzip der Mankoteilung im Einklang mit den materiellen Grundlagen des Unterhaltsrechts, wonach der Unterhalt der Familie gemeinsam zu tragen ist. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre eine Mankoteilung vertretbar.
Allerdings würde ein Systemwechsel in…