Art. 32 ZUG
1 Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.
2 Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen.
3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.
3bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 7 Abs. 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.
4 Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung binnen Monatsfrist, ungeachtet eines Rückgriffs auf das nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Gemeinwesen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenersatzpflicht des Heimatkantons1 Zitierungen
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2Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen17.04.2007 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen23.10.2008 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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