Art. 328 ZGB
Unterstützungspflichtige
1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe26 Zitierungen
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2Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB); Subrogation des Gemeinwesens in den Anspruch (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB)22 Zitierungen
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3Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB. 1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen…15 Zitierungen
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4Verwandtenunterstützung14 Zitierungen
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5Verwandtenunterstützung, Verfahrensart13 Zitierungen
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6Begriff der Notlage11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verwandtenunterstützung6 Zitierungen
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Sozialhilfe5 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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