Art. 328 ZGB

Unterstützungspflichtige

1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe
    · 22.12.2005 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB); Subrogation des Gemeinwesens in den Anspruch (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB)
    · 06.06.2007 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB. 1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen…
    · 06.11.1980 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwandtenunterstützung
    · 28.08.2009 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwandtenunterstützung, Verfahrensart
    · 03.07.2013 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Begriff der Notlage
    · 29.11.1995 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verwandtenunterstützung
    · 21.11.2007 · 6 Zitierungen
  • Sozialhilfe
    · 14.06.2017 · 5 Zitierungen
  • · 11.06.2015 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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